Wie kann ich einen Blitzer anfechten?

Sie fechten nicht den Blitzer selbst, sondern den darauf beruhenden Bußgeldbescheid mit einem Einspruch bei der im Bescheid genannten Behörde an. Der Einspruch muss dort binnen zwei Wochen nach Zustellung schriftlich, per Fax oder über einen zugelassenen elektronischen Übermittlungsweg eingehen; eine einfache E-Mail ist regelmäßig nicht formwirksam.

Welche Frist gilt für den Einspruch gegen einen Blitzer-Bußgeldbescheid?

Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen ab Zustellung des Bußgeldbescheids. Der Zustellungstag zählt nicht mit; fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder allgemeinen Feiertag, endet die Frist grundsätzlich am nächsten Werktag.

Wann lohnt es sich, einen Blitzerbescheid anzufechten?

Eine Prüfung ist besonders sinnvoll, wenn der Fahrer nicht eindeutig erkennbar ist, konkrete Zweifel an Messung oder Beschilderung bestehen oder Punkte beziehungsweise ein Fahrverbot drohen. Ein Einspruch ist jedoch nicht allein deshalb erfolgversprechend, weil Geschwindigkeitsmessungen theoretisch fehleranfällig sein können.

Muss der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid begründet werden?

Nein, für einen fristwahrenden Einspruch ist zunächst keine Begründung erforderlich. Eine Begründung sollte möglichst erst nach Prüfung des Bescheids, des Messfotos und gegebenenfalls der Bußgeldakte erfolgen.

Welche Fehler können einen Blitzer-Einspruch begründen?

Mögliche Angriffspunkte sind eine nicht nachweisbare Fahrereigenschaft, ein ungeeignetes Beweisfoto, konkrete Bedienungs- oder Zuordnungsfehler sowie Mängel bei Messunterlagen, Gerätezulassung, Eichung oder Beschilderung. Nicht jeder formale oder technische Fehler führt automatisch zur Einstellung des Verfahrens.

Brauche ich einen Anwalt, um einen Blitzer anzufechten?

Nein, Betroffene dürfen selbst Einspruch einlegen und grundsätzlich auch Akteneinsicht beantragen. Bei drohendem Fahrverbot, Punkten, unklarer Fahreridentifizierung oder einer technisch schwierigen Messung kann anwaltliche Prüfung jedoch besonders zweckmäßig sein.

Kann ich die Messdaten und die Bußgeldakte einsehen?

Ja, auch ein Betroffener ohne Verteidiger kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen Akteneinsicht erhalten; ein Anwalt besitzt ein umfassendes Akteneinsichtsrecht. Vorhandene, für die Verteidigung relevante Messdaten können auf einen konkreten Antrag herauszugeben sein, eine Pflicht zur nachträglichen Erzeugung nicht gespeicherter Rohmessdaten besteht dagegen nicht.

Was gilt, wenn der Halter nicht selbst gefahren ist?

Für einen Geschwindigkeitsverstoß haftet grundsätzlich der festgestellte Fahrer und nicht allein der Fahrzeughalter. Kann der Fahrer nicht ermittelt werden, ist eine Sanktion gegen den Halter wegen des Tempoverstoßes nicht automatisch zulässig; unter bestimmten Voraussetzungen kann aber eine Fahrtenbuchauflage folgen.

Was kann ich tun, wenn die Einspruchsfrist bereits abgelaufen ist?

Bei einer unverschuldeten Fristversäumnis kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden. Der Antrag muss grundsätzlich binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses gestellt, begründet und zusammen mit dem nachgeholten Einspruch eingereicht werden.

Welche Kosten entstehen, wenn ich einen Blitzer anfechte?

Für das bloße Einlegen des Einspruchs erhebt die Bußgeldstelle keine gesonderte Einspruchsgebühr. Bleibt der Vorwurf bestehen oder entscheidet ein Gericht gegen den Betroffenen, können Gerichts-, Anwalts-, Sachverständigen- und weitere Verfahrenskosten entstehen; ihre Höhe hängt vom Einzelfall ab.

Blitzer anfechten: Fristen, Kosten und wichtige Verfahrensdaten

Die folgenden Angaben betreffen den Regelfall eines deutschen Bußgeldverfahrens wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung. Entscheidend sind stets der konkrete Bescheid und der individuelle Verfahrensstand.

Thema Frist, Betrag oder Regel Wichtige Bedeutung
Anfechtbare Entscheidung Bußgeldbescheid Der Einspruch nach § 67 OWiG richtet sich gegen den Bußgeldbescheid, nicht gegen den Blitzvorgang oder einen Anhörungsbogen.
Einspruchsfrist 2 Wochen ab Zustellung Der Einspruch muss innerhalb der Frist bei der Behörde eingehen; das bloße Absenden am letzten Tag genügt nicht.
Zulässige Form Schriftlich, zur Niederschrift oder formgerecht elektronisch Ein unterschriebener Brief, ein Fax oder ein zugelassener sicherer Übermittlungsweg kommen in Betracht. Eine gewöhnliche E-Mail genügt regelmäßig nicht.
Zuständige Stelle Behörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat Name, Anschrift und Rechtsbehelfsbelehrung stehen im Bescheid.
Begründung des Einspruchs Zunächst nicht vorgeschrieben Ein kurzer fristwahrender Einspruch ist möglich; eine konkrete Begründung kann nach Akteneinsicht nachgereicht werden.
Verfolgungsverjährung bei üblichen Verkehrsordnungswidrigkeiten Grundsätzlich 6 Monate Die Frist kann durch gesetzlich bestimmte Maßnahmen, etwa die Bekanntgabe des Ermittlungsverfahrens oder den Erlass des Bußgeldbescheids, unterbrochen werden und erneut beginnen.
Wiedereinsetzung nach versäumter Frist Grundsätzlich 1 Woche ab Wegfall des Hindernisses Erforderlich sind eine unverschuldete Fristversäumnis, eine nachvollziehbare Begründung und das gleichzeitige Nachholen des Einspruchs.
Akteneinsicht ohne Anwalt Grundsätzlich möglich Die Einsicht kann begrenzt werden, wenn der Untersuchungszweck oder überwiegende Interessen Dritter entgegenstehen.
Aktenversendung 12 Euro je durchgeführter Sendung Die Pauschale fällt bei einer Aktenversendung einschließlich Rücksendung an; bei elektronischer Aktenführung und elektronischer Übermittlung wird sie nicht erhoben.
Gebühr im Bußgeldbescheid 5 Prozent der Geldbuße, mindestens 25 Euro und höchstens 7.500 Euro Diese gesetzliche Verwaltungsgebühr gehört zum Bußgeldbescheid und ist keine besondere Gebühr für den Einspruch.
Zustellungsauslage Pauschal 3,50 Euro Der Betrag wird insbesondere für eine Zustellung mit Zustellungsurkunde erhoben.
Gesonderte Einspruchsgebühr Keine Das Einlegen des Einspruchs selbst ist gebührenfrei; im weiteren Verfahren können jedoch zusätzliche Kosten entstehen.
Folge eines zulässigen Einspruchs Behördliche Überprüfung, danach gegebenenfalls Amtsgericht Die Behörde kann den Bescheid zurücknehmen oder aufrechterhalten; bei Aufrechterhaltung wird die Sache regelmäßig über die Staatsanwaltschaft dem Gericht vorgelegt.
Risiko einer gerichtlichen Entscheidung Ungünstigere Entscheidung grundsätzlich möglich In einer Hauptverhandlung ist das Gericht nicht generell an die Sanktion des Bußgeldbescheids gebunden; bei einer Entscheidung ohne Hauptverhandlung nach § 72 OWiG gilt dagegen ein Verschlechterungsverbot.
Mögliche weitere Kosten Abhängig vom Einzelfall In Betracht kommen Gerichtsgebühren, Auslagen, Anwaltskosten und Kosten eines technischen Sachverständigen; eine Rechtsschutzversicherung kann je nach Vertrag Deckung gewähren.

Die Angaben stellen allgemeine Informationen und keine individuelle Rechtsberatung dar. Bei drohendem Fahrverbot, erheblichen Punkten, unklarer Zustellung oder einer möglichen Verjährung sollte der konkrete Vorgang rechtzeitig fachkundig geprüft werden.