Cannabis ist legaler geworden. Bekifft fahren ist es nicht. Diese Unterscheidung klingt banal, wird aber noch immer unterschätzt. Seit dem 1. April 2024 dürfen Erwachsene unter bestimmten Voraussetzungen Cannabis besitzen, anbauen und konsumieren. Das Straßenverkehrsrecht folgt jedoch einer anderen Logik: Es fragt nicht, ob der Konsum erlaubt war, sondern ob jemand Konsum und Fahren zuverlässig voneinander trennen kann.
Genau hier beginnt das Risiko einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung. Der gesetzliche THC-Grenzwert von 3,5 Nanogramm je Milliliter Blutserum entscheidet zunächst über eine Ordnungswidrigkeit. Die Fahrerlaubnisbehörde stellt eine weitergehende Frage: Ist diese Person auch künftig geeignet, ein Kraftfahrzeug zu führen?
Das ist nicht dasselbe.
3,5 ng/ml sind kein Freifahrtschein
Nach § 24a Straßenverkehrsgesetz handelt ordnungswidrig, wer ein Kraftfahrzeug führt und dabei mindestens 3,5 ng/ml Tetrahydrocannabinol im Blutserum aufweist. Für einen erstmaligen Verstoß sieht der Bußgeldkatalog normalerweise 500 Euro, zwei Punkte in Flensburg und einen Monat Fahrverbot vor. Bei weiteren einschlägigen Eintragungen steigen Geldbuße und Fahrverbotsdauer.
Der Wert von 3,5 ng/ml ist dabei kein Nüchternheitsnachweis. Er markiert auch keine naturwissenschaftlich präzise Grenze zwischen fahrtüchtig und fahruntüchtig. Der Gesetzgeber wollte einen Wert schaffen, ab dem eine mögliche verkehrsrelevante Beeinträchtigung sanktioniert werden kann, ohne bereits den bloßen Nachweis eines länger zurückliegenden Konsums zu bestrafen. In der Anhörung des Bundestags wurde darauf hingewiesen, dass bei 3,5 ng/ml erste Leistungseinbußen beginnen können, während ein allgemein erhöhtes Unfallrisiko erst bei höheren Konzentrationen diskutiert wird. Diese Bewertung war unter Fachleuten nicht unumstritten.
- Wer unter 3,5 ng/ml liegt, ist deshalb nicht automatisch auf der sicheren Seite. Wer darüber liegt, ist nicht automatisch ein Fall für die MPU.
- Der Grenzwert betrifft zunächst die abstrakte Gefährdung durch das Führen eines Kraftfahrzeugs.
- Zeigt eine Person jedoch deutliche Ausfallerscheinungen, fährt Schlangenlinien, verursacht einen Unfall, reagiert stark verzögert oder missachtet Verkehrsregeln, kann auch bei einem niedrigeren THC-Wert eine Straftat wegen Fahrunsicherheit geprüft werden.
- Der Laborwert ist dann nur ein Teil des Gesamtbildes.
Das ist der entscheidende Punkt: Die 3,5 ng/ml beantworten eine Sanktionsfrage. Die MPU beantwortet eine Eignungsfrage.
§ 13a FeV: Die neue Schaltzentrale der Cannabis-MPU
Mit der Cannabisreform wurde § 13a in die Fahrerlaubnis-Verordnung aufgenommen. Der Paragraph legt fest, wann die Fahrerlaubnisbehörde bei Cannabisfällen ein ärztliches oder ein medizinisch-psychologisches Gutachten verlangen soll.
Eine MPU ist nach § 13a FeV insbesondere vorgesehen, wenn Tatsachen die Annahme von Cannabismissbrauch begründen, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss begangen wurden oder wenn nach früherem Cannabismissbrauch beziehungsweise nach Abhängigkeit geklärt werden muss, ob die problematische Entwicklung beendet ist. Besteht zunächst nur der Verdacht auf eine Cannabisabhängigkeit, kann die Behörde vor einer MPU ein ärztliches Gutachten verlangen.
Diese Abstufung ist wichtig. Ein ärztliches Gutachten untersucht vor allem medizinische Fragen wie Konsummuster, Abhängigkeit, körperliche Befunde und Laborwerte. Die MPU geht weiter. Dort wird zusätzlich geprüft, ob die betroffene Person ihr Verhalten verstanden, glaubwürdig verändert und eine tragfähige Strategie für die Zukunft entwickelt hat.
Das Verfahren ist also kein automatischer Drogentest mit Gespräch. Es ist eine Prognose über künftiges Verhalten.
Der zweite Verstoß ist die klare rote Linie
Das größte MPU-Risiko entsteht bei wiederholten Cannabisfahrten. Wer zum zweiten Mal im Straßenverkehr unter relevantem Cannabiseinfluss auffällt, muss damit rechnen, dass die Fahrerlaubnisbehörde eine MPU anordnet.
Der häufig gebrauchte Satz, jeder habe gewissermaßen zwei Cannabisfahrten frei, ist jedoch irreführend. Erstens bleibt bereits die erste Fahrt bußgeldbewehrt. Zweitens kann schon ein einziger Vorfall genügen, wenn weitere Tatsachen auf Missbrauch, fehlendes Trennungsvermögen oder eine erhebliche Fahrunsicherheit hindeuten.
Die erste Auffälligkeit ist deshalb keine Gratisrunde.
Bei einem bloßen Erstverstoß ohne Ausfallerscheinungen, ohne Unfall, ohne Mischkonsum und ohne Hinweise auf problematischen Konsum ist eine MPU nicht automatisch vorgeschrieben. Das war ein wesentliches Ziel der Reform: Gelegentlicher Konsum allein soll nicht mehr genügen, um die Fahreignung infrage zu stellen.
Der Behörde bleibt jedoch Raum für die Bewertung des Einzelfalls. Stehen im Polizeibericht etwa Aussagen über sehr häufigen Konsum, Kontrollverlust, eine Fahrt unmittelbar nach dem Konsum oder auffällige körperliche und psychische Symptome, kann aus einem vermeintlichen Standardfall schnell ein Eignungsverfahren werden.
Warum auch Ersttäter zur MPU müssen können
Ein Ersttäter kann zur MPU müssen, wenn der konkrete Vorfall den Verdacht auf Cannabismissbrauch begründet. Missbrauch bedeutet im Fahrerlaubnisrecht nicht zwingend Sucht und auch nicht bloß häufigen Konsum. Gemeint ist vor allem, dass das Führen eines Fahrzeugs und ein Cannabiskonsum mit möglicher verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung nicht hinreichend sicher getrennt werden. So beschreibt es Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung.
Ein Beispiel: Jemand konsumiert am Nachmittag, fährt am Abend, fällt durch deutliche Orientierungsprobleme auf und erklärt gegenüber der Polizei, er fahre nach dem Kiffen immer, weil er sich daran gewöhnt habe. Selbst wenn dies die erste aktenkundige Fahrt ist, liefert die eigene Aussage der Behörde erhebliches Material.
Ähnlich problematisch sind mehrere Beobachtungen in kurzer Zeit, auch wenn nicht jeder Vorgang bereits rechtskräftig abgeschlossen ist. Ebenso können ein Unfall, riskante Fahrmanöver, hohe THC-Werte zusammen mit weiteren Befunden oder eine dokumentierte Vermischung von Konsum und Alltag Zweifel am Trennungsvermögen auslösen.
Entscheidend ist nie nur eine Zahl.
In Werbetexten von MPU-Anbietern kursiert häufig die Behauptung, ein aktiver THC-Wert über 11 ng/ml führe beim Erstverstoß zwingend zur MPU. Dafür gibt es im Gesetz keine starre 11-ng-Schwelle. Ein hoher Wert kann ein starkes Indiz für zeitnahen Konsum und eine mögliche Beeinträchtigung sein, doch § 13a FeV nennt keinen festen Wert, ab dem die MPU automatisch ausgelöst wird.
Dasselbe gilt für pauschale Aussagen über 75, 100 oder 150 ng/ml THC-COOH. Solche Zahlen können in der toxikologischen Bewertung eines Konsummusters eine Rolle spielen. Sie sind aber keine gesetzlichen MPU-Grenzen.
Die THC-COOH-Falle wird oft falsch erklärt
Bei einer Blutuntersuchung können verschiedene Cannabiswerte bestimmt werden. Das aktive THC steht eher mit einem zeitnahen Konsum und einer möglichen aktuellen Wirkung in Verbindung. THC-COOH ist ein nicht berauschendes Abbauprodukt, das deutlich länger nachweisbar bleiben kann.
Dieser Unterschied ist zentral. Ein hoher THC-COOH-Wert beweist nicht, dass jemand während der Fahrt stark berauscht war.
Er kann jedoch Hinweise auf die Häufigkeit und Intensität des Konsums liefern. Die Aussagekraft hängt unter anderem vom Zeitpunkt der Blutentnahme, vom Konsumverhalten, vom Stoffwechsel, von der aufgenommenen Menge und von der Untersuchungsmethode ab. Eine einzelne starre Zahl lässt sich deshalb nicht seriös wie eine Geschwindigkeitsbegrenzung lesen.
Die oft genannte Schwelle von 150 ng/ml stammt aus älteren gerichtlichen Auseinandersetzungen und toxikologischen Bewertungen regelmäßigen Konsums. Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich 2024 noch mit einem Altfallsachverhalt, in dem neben 5,1 ng/ml aktivem THC auch 150 ng/ml THC-COOH gemessen worden waren. Aus solchen Entscheidungen lässt sich aber keine allgemeine gesetzliche Regel ableiten, wonach unter 150 ng/ml nichts passieren dürfe oder ab 150 ng/ml automatisch eine MPU folgen müsse.
Noch fragwürdiger ist die Behauptung, MPU-Gutachter würden ab 75 ng/ml zwingend regelmäßigen Konsum annehmen und ab 100 ng/ml stets 15 Monate Abstinenz verlangen. Begutachtungsstellen dürfen keine frei erfundenen Grenzwerte an die Stelle des Gesetzes setzen. Sie bewerten jedoch die gesamte Akte, einschließlich Konsumanamnese, Laborbefunden, früheren Auffälligkeiten und den Angaben im Untersuchungsgespräch.
Wer sich auf eine einzelne Zahl versteift, bereitet sich deshalb auf die falsche Auseinandersetzung vor. Nicht der Wert allein entscheidet, sondern seine Bedeutung im Zusammenhang mit dem dokumentierten Verhalten.
Mischkonsum: Cannabis und Alkohol verschärfen den Fall
Cannabis und Alkohol zusammen sind verkehrsrechtlich eine besonders schlechte Kombination. Nach § 24a StVG wird der gleichzeitige Konsum strenger sanktioniert. Wer mindestens 3,5 ng/ml THC im Blutserum aufweist und Alkohol konsumiert hat oder unter dessen Wirkung losfährt, muss beim ersten entsprechenden Verstoß mit 1.000 Euro Bußgeld und einem Monat Fahrverbot rechnen.
Für die Fahrerlaubnisbehörde ist Mischkonsum nicht nur wegen der Geldbuße interessant. Er kann als Hinweis auf ein besonders riskantes Konsumverhalten gewertet werden, weil sich die Wirkungen beider Substanzen gegenseitig verstärken können und die Kontrolle über das eigene Leistungsvermögen sinkt.
Eine MPU folgt auch hier nicht allein daraus, dass irgendein geringer Alkoholwert neben THC festgestellt wurde. Doch die Kombination, vor allem zusammen mit Fahrfehlern, einem Unfall oder widersprüchlichen Angaben, erhöht das Risiko erheblich.
Wer im Polizeibericht erklärt, Alkohol gleiche die Cannabiswirkung aus oder er könne beide Substanzen gut vertragen, liefert keine Entlastung. Er dokumentiert ein gefährliches Fehlverständnis.
Ausfallerscheinungen schlagen den Grenzwert
Der Grenzwert von 3,5 ng/ml betrifft eine Ordnungswidrigkeit ohne notwendigen Nachweis konkreter Fahrfehler. Liegen solche Fehler vor, verschiebt sich die rechtliche Prüfung.
Wer unter Cannabiseinfluss nicht mehr sicher fährt, kann sich nach § 316 Strafgesetzbuch wegen Trunkenheit im Verkehr strafbar machen. Kommt eine konkrete Gefährdung von Menschen oder bedeutenden Sachen hinzu, steht § 315c StGB im Raum. Für Cannabis gibt es dabei keine starre Grenze, die mit der absoluten Fahruntüchtigkeit bei Alkohol vergleichbar wäre. Es braucht eine Gesamtschau aus Wirkstoffnachweis und beweiskräftigen Ausfallerscheinungen.
Das kann auch unterhalb von 3,5 ng/ml geschehen.
Schlangenlinien allein beweisen zwar noch keine drogenbedingte Fahrunsicherheit. Müdigkeit, Ablenkung oder ein technischer Defekt kommen ebenfalls infrage. Werden jedoch mehrere Auffälligkeiten dokumentiert, etwa verzögerte Reaktionen, Gleichgewichtsstörungen, Orientierungsprobleme und ein auffälliger Fahrstil, wird der konkrete THC-Wert weniger dominant.
Ein Strafverfahren mit Entziehung der Fahrerlaubnis schafft fast zwangsläufig eine schwierige Ausgangslage. Spätestens bei der Neuerteilung kann eine MPU verlangt werden, weil die Behörde wissen will, ob die Ursachen des Vorfalls erkannt und bearbeitet wurden.
Fahranfänger und Fahrer unter 21 Jahren
Für Personen in der Probezeit und für Fahrer unter 21 Jahren gilt ein Cannabisverbot am Steuer. § 24c StVG stellt nicht auf den allgemeinen Grenzwert von 3,5 ng/ml ab, sondern verbietet das Führen eines Kraftfahrzeugs nach dem Konsum beziehungsweise unter der Wirkung von THC. Der Bußgeldkatalog sieht hierfür 250 Euro vor. Hinzu kommen ein Punkt sowie bei einem Verstoß in der Probezeit die fahrerlaubnisrechtlichen Folgen des Probezeitsystems, darunter typischerweise die Anordnung eines Aufbauseminars und die Verlängerung der Probezeit.
Der Begriff Nulltoleranz wird dabei oft gröber verwendet, als das Gesetz formuliert ist. Auch bei jungen Fahrern muss die Substanz nachgewiesen werden, und die gesetzlichen Ausnahmen für ordnungsgemäß eingenommene Arzneimittel sind zu beachten.
Eine MPU ist nach einem einzelnen Verstoß nicht automatisch zwingend. Wiederholte Auffälligkeiten, Ausfallerscheinungen, Mischkonsum oder Hinweise auf Missbrauch können jedoch auch bei jungen Fahrern ein Eignungsverfahren auslösen.
Gerade in der Probezeit folgen mehrere Systeme aufeinander. Bußgeldrecht, Punktesystem, Probezeitmaßnahmen und Fahrerlaubnisrecht greifen ineinander, ohne identisch zu sein. Wer nur auf die Höhe des Bußgelds schaut, sieht deshalb oft den kleinsten Teil des Problems.
E-Scooter ja, Fahrrad nein: Der Unterschied ist erheblich
Beim E-Scooter gilt der THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml, weil ein Elektrokleinstfahrzeug rechtlich ein Kraftfahrzeug ist. Wer nach dem Konsum mit einem E-Scooter fährt, wird beim Ordnungswidrigkeitentatbestand grundsätzlich so behandelt wie ein Autofahrer.
Beim Fahrrad ist die Lage anders. § 24a StVG erfasst das Führen eines Kraftfahrzeugs. Ein normales Fahrrad ist kein Kraftfahrzeug. Deshalb gilt der gesetzliche 3,5-ng-Grenzwert nicht als eigenständige Bußgeldschwelle für Radfahrer.
Das bedeutet nicht, dass eine berauschte Fahrradfahrt folgenlos bleibt. Wer auf dem Fahrrad aufgrund von Cannabis fahrunsicher ist, kann sich strafbar machen. Eine erhebliche Auffälligkeit kann auch Zweifel an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wecken, besonders wenn der Vorfall auf fehlende Kontrolle, riskanten Mischkonsum oder ein schweres Konsumproblem schließen lässt.
Pedelecs, die nur bis 25 km/h unterstützen und deren Motor beim Treten hilft, werden meist wie Fahrräder behandelt. Schnellere S-Pedelecs und andere motorisierte Fahrzeuge fallen dagegen unter die Regeln für Kraftfahrzeuge.
Die pauschale Aussage, auf Fahrrad und E-Scooter gelte derselbe THC-Grenzwert wie im Auto, ist somit falsch. Gerade dieser Unterschied kann über Bußgeld, Strafverfahren und fahrerlaubnisrechtliche Folgen entscheiden.
Medizinisches Cannabis schützt nicht automatisch
Für ärztlich verschriebenes Cannabis enthält § 24a StVG eine Arzneimittelausnahme. Der Ordnungswidrigkeitentatbestand greift nicht, wenn THC aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels stammt.
Ein Rezept ist jedoch keine Fahrerlaubnis unter Einfluss.
Die Einnahme muss der ärztlichen Verordnung entsprechen. Eigenmächtige Dosiserhöhungen, zusätzlicher Freizeitkonsum oder eine Kombination mit Alkohol können die Schutzwirkung der Ausnahme infrage stellen. Wer wegen der Medikation nicht sicher fahren kann, darf ebenfalls nicht am Straßenverkehr teilnehmen. Eine strafbare Fahrunsicherheit bleibt strafbar, auch wenn das Medikament verordnet wurde.
Fahrerlaubnisrechtlich kommt es darauf an, ob die Erkrankung, die Medikation und mögliche Nebenwirkungen sicher beherrscht werden. Die Behörde kann ein ärztliches Gutachten verlangen, wenn Zweifel bestehen. Eine MPU kommt vor allem dann in Betracht, wenn Hinweise auf missbräuchliche Einnahme, fehlendes Trennungsvermögen oder wiederholte Fahrten trotz Beeinträchtigung vorliegen.
Das Mitführen von Rezeptkopie, Medikationsplan oder ärztlicher Bescheinigung kann bei einer Kontrolle helfen, ersetzt aber weder die Fahreignung noch die Prüfung des konkreten Zustands.
Abstinenz ist nicht in jedem Cannabisfall Pflicht
Eine der hartnäckigsten Fehlvorstellungen lautet, jede Cannabis-MPU verlange automatisch zwölf Monate Abstinenz. Das stimmt nicht.
Seit der Reform steht stärker im Mittelpunkt, ob ein Betroffener Konsum und Fahren sicher trennen kann. Bei einem gelegentlichen Konsum ohne Abhängigkeit kann ein glaubwürdiges Trennkonzept ausreichen. Bei Cannabismissbrauch muss dagegen eine gefestigte Veränderung des Konsumverhaltens nachgewiesen werden. Nach einer Abhängigkeit verlangt Anlage 4 FeV, dass die Abhängigkeit nicht mehr besteht und ein längerer Abstinenznachweis geführt wird, wobei dort für die Zeit nach einer Abhängigkeit ein Jahr genannt wird.
Welche Nachweise im Einzelfall sinnvoll oder erforderlich sind, hängt von der behördlichen Fragestellung und der Akte ab. Wer von sich aus sechs oder zwölf Monate Urinproben sammelt, ohne zu wissen, welches Problem ihm vorgeworfen wird, investiert womöglich viel Geld in einen Nachweis, der die eigentliche Frage nicht beantwortet.
Umgekehrt ist es riskant, jede Abstinenz abzulehnen, obwohl die Akte täglichen Konsum, Kontrollverlust, Mischkonsum oder gescheiterte Trennversuche dokumentiert. Dann wirkt das Beharren auf künftig kontrolliertem Konsum schnell wie fehlende Einsicht.
Die passende Strategie beginnt deshalb nicht mit einer Zahl von Monaten. Sie beginnt mit der nüchternen Analyse dessen, was die Behörde beweisen kann.
Was Betroffene nach einer Kontrolle nicht unterschätzen sollten
Nach einer Cannabisfahrt laufen oft zwei getrennte Verfahren. Die Bußgeldstelle oder Staatsanwaltschaft befasst sich mit dem Verkehrsverstoß. Die Fahrerlaubnisbehörde prüft unabhängig davon die Fahreignung.
Ein eingestelltes Strafverfahren bedeutet deshalb nicht automatisch, dass die Fahrerlaubnisbehörde untätig bleibt. Ebenso beendet die Zahlung eines Bußgelds nicht zwingend die Eignungsprüfung.
Besonders relevant sind die Blutwerte, der Zeitpunkt der Fahrt und Blutentnahme, polizeiliche Beobachtungen, Angaben zum Konsum, frühere Eintragungen, Medikamentenverordnungen und mögliche Alkoholwerte. Unüberlegte Aussagen wie „Ich rauche jeden Abend, aber fahre immer erst morgens“ können später mehr Gewicht haben als der Betroffene bei der Kontrolle ahnt.
Wer Post von der Fahrerlaubnisbehörde erhält, sollte die gesetzte Frist ernst nehmen. Wird ein rechtmäßig gefordertes Gutachten nicht fristgerecht vorgelegt, darf die Behörde daraus auf fehlende Fahreignung schließen. Das Gutachten einfach nicht zu machen, löst das Problem also nicht.
Ebenso falsch ist es, ohne Aktenkenntnis sofort in eine MPU-Vorbereitung zu starten. Erst muss geklärt werden, ob die Anordnung rechtmäßig ist, welche Fragestellung gestellt wurde und ob ein ärztliches Gutachten oder eine MPU verlangt wird.
Fazit: Die Legalisierung schützt den Konsum, nicht den Führerschein
Der gesetzliche THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml hat die Rechtslage klarer gemacht. Er verhindert, dass jeder minimale THC-Nachweis automatisch wie eine berauschte Fahrt behandelt wird. Das ist sinnvoll.
Er hat jedoch keine sichere Wartezeit geschaffen. Niemand kann aus der konsumierten Menge, der Zahl der Stunden oder dem eigenen Gefühl verlässlich ableiten, ob der Serumwert unter 3,5 ng/ml liegt. Vor allem bei häufigem Konsum kann THC länger im Blut verbleiben, als viele erwarten.
- Eine MPU droht 2026 vor allem bei wiederholten Cannabisfahrten, bei Anzeichen von Cannabismissbrauch, bei fehlendem Trennungsvermögen, nach einer Abhängigkeit und bei gravierenden Begleitumständen wie Mischkonsum, Unfällen oder deutlichen Ausfallerscheinungen.
- Auch ein Ersttäter kann betroffen sein. Eine starre gesetzliche MPU-Schwelle von 11 ng/ml aktivem THC oder 75, 100 beziehungsweise 150 ng/ml THC-COOH existiert jedoch nicht.
Der wichtigste Grenzwert steht daher nicht im Laborbericht. Er liegt zwischen Konsum und Zündschlüssel. Wer diese Grenze konsequent zieht, hat durch die Reform mehr Rechtssicherheit gewonnen. Wer sie ignoriert, riskiert trotz legalen Konsums den Führerschein.